Immobilien
StartseiteÜbersichtImpressum / Kontakt



Bitte wählen Sie hier:
A B C D E F G H IJ K L M N O PQ R S T U V W XYZ

Begriffserklärung





Geschoßflächenzahl (GFZ)

In der Baunutzungsverordnung (BauNV0) § 20 Absatz 2 wird die GFZ geregelt:

Hier heißt es: Die GFZ gibt an, wieviel qm Geschoßfläche je qm Grundstücksfläche zulässig sind.

Zur Berechnung der zulässigen Geschoßfläche wird folgende Formel verwendet:

Grundstücksfläche x GFZ = Geschossfläche

z.B: Für den Bau eines zweigeschossigen Wohnhauses ist eine GFZ
von 0,4 festgelegt worden. Das Grundstück hat eine Größe von 450 qm.

450 (qm) x 0,4 (GFZ) = 180 (qm).

Das Grundstück darf also mit einem Wohnhaus mit einer Geschoßfläche von 180 qm, verteilt auf die beiden Geschossen bebaut werden.



SEITENANFANG | STARTSEITE | ÜBERSICHT | IMPRESSUM / KONTAKT
Seitenanfang