Geschoßflächenzahl (GFZ)
In der Baunutzungsverordnung (BauNV0)
§ 20 Absatz 2 wird die GFZ geregelt:
Hier heißt es: Die GFZ gibt an, wieviel qm Geschoßfläche je qm Grundstücksfläche zulässig sind.
Zur Berechnung der zulässigen Geschoßfläche wird folgende Formel verwendet:
Grundstücksfläche x GFZ = Geschossfläche
z.B: Für den Bau eines zweigeschossigen Wohnhauses ist eine GFZ
von 0,4 festgelegt worden.
Das Grundstück hat eine Größe von 450 qm.
450 (qm) x 0,4 (GFZ) = 180 (qm).
Das Grundstück darf also mit einem Wohnhaus mit einer Geschoßfläche von 180 qm,
verteilt auf die beiden Geschossen bebaut werden.
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