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Mietnebenkosten
Der Umfang der Nebenkosten, die der Vermieter auf den Mieter
"umlegen" darf, sind in der
Anlage 3, § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung
festgelegt.
1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
Hierzu gehört die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.
2. Die Kosten der Wasserversorgung
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten
der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern,
die Kosten Ihrer Verwendung, einschließlich der Kosten der Berechnung und
Aufteilung, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage
und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
3. Die Kosten der Entwässerung
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die
Kosten des Betriebs einer entsprechenden nichtöffentlichen Anlage und die Kosten
des Betriebs einer Entwässerungspumpe.
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4. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage; hierzu gehören die Kosten der
verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die
Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, die Kosten der
Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Kosten der
Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung, sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung, einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; hierzu gehören die
Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung
der Anlage und des Betriebsraums; oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne
des Buchstaben a; hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die
Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a; oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen; hierzu gehören die Kosten der
Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage,
die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicher-
heit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann, sowie
die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissonsschutzgesetz.
5. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage; hierzu gehören die
Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, sowie sie nicht dort
bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend
Nummer 4 Buchstabe a; oder
b)der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im
Sinne des Buchstaben a; hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warm-
wassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend
Nummer 4 Buchstabe a; oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten
der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Inneren
der Geräte, sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft
und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen
Fachmann.
6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer
4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind; oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen
entsprechend Nummer 2, soweit sich nicht dort bereits berücksichtigt sind.
7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzugs
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der
Bedienung, Überwachung und Pflege der Analge, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, einschließlich der Einstellung durch
einen Fachmann, sowie der Kosten der Reinigung der Anlage.
8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrich-
tenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nichtöffentlicher Maßnahmen,
soweit sie nicht vom Mieter im Rahmen der Hausordnung ausgeführt werden.
9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von
den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen,
Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges, soweit nicht vom
Mieter im Rahmen der Hausordnung ausgeführt.
10. Die Kosten der Gartenpflege
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich
der Ernuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich
der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die
dem nichtöffentlichen Verkehr dienen.
11. Die Kosten der Beleuchtung
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuch-
tung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge,
Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen.
12. Die Kosten der Schornsteinreinigung
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung,
soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4, Buchstabe a berücksichtigt
sind.
13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen
Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für
das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
14. Die Kosten für den Hauswart
Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen,
die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt,
soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung,
Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom
Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach Nummern 2
bis 10 nicht angesetzt werden.
15. Die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage; hierzu gehören die Kosten des
Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für
einen nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Antennenanlage; oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteil-
anlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a; ferner die laufenden
monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.
16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtungen
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung,
Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, sowie die Kosten der Wasserver-
sorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.
17. Sonstige Betriebskosten
Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich
die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
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