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Vollgeschoß
Mit freundlicher Genehmigung von Thomas Struck
Die Festsetzung der Vollgeschosse im Bebauungsplan ermöglicht es,
auf die Höhe der baulichen Anlagen
Einfluß zu nehmen. Die kann erforderlich sein, um das Ortsbild zu gestalten, ein Baugebiet zu
dimensionieren oder um ein stadtklimatisch notwendige Durchlüftung eines Gebietes nicht zu
verhindern.
Regelungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse betreffen das Maß der
baulichen Nutzung.
Der Begriff des Vollgeschosses ist nicht bundeseinheitlich geregelt.
Als Vollgeschoß
gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder
auf deren Zahl angerechnet
werden.
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In NRW zählt ein Geschoß dann als Vollgeschoß, wenn die Deckenoberkante im
Mittel mehr als 1,6 m
- über der durch eine Baugenehmigung festgestellten
oder
- durch einen Bebauungsplan festgesetzten
oder
- der natürlichen Geländeoberfläche
liegt.
Weiterhin muß das Geschoß eine Höhe von mindestens 2,3 m haben. Die Höhe wird von der Oberkante
des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüberliegenden Decke gemessen. Ausnahmen
gibt es für Staffel- und Dachgeschosse.
Ein Staffelgeschoß ist ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoß.
Es ist dann ein Vollgeschoß, wenn es über mehr als 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden
Geschosses über eine Höhe von 2,3 m verfügt.
Ein Dachgeschoß ist ein Geschoß mit geneigten Dachflächen. Um ein Vollgeschoß zu sein,
müssen mehr als 3/4 seiner Grundfläche eine Höhe von 2,3 m aufweisen. Die Höhe wird hier von
der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen, maßgeblich ist somit das
Außenmaß.
Bedeutung der Vollgeschoßregelung in der Praxis:
Die Bauordnung NRW verzichtet wie die der meisten anderen Bundesländer auf die von der
Baunutzungsverordnung eingeräumten Möglichkeit,
die Anrechnung solcher Geschosse, die nicht die Maße von Vollgeschossen aufweisen, auf deren Zahl
vorzusehen.
Dieser Umstand gestattet es einem geschickten Bauherren oder Architekten, auch bei einer
Beschränkung der Zahl der Vollgeschosse
im Bebauungsplan auf nur ein Geschoß praktisch drei
zu Wohnzwecken nutzbare Geschosse anzulegen. Hier darf das Untergeschoß nur 1,5 m über die
Geländefläche hinausragen. Das Dachgeschoß weist eine ausreichende lichte Höhe über mindestens
die Hälfte und weniger
als 3/4 der Grundfläche auf. Dann ist die Nutzung als Aufenthaltsraum
möglich.
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