|
|
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Bescheinigung der örtlichen Baubehörde.
Für Wohnungen darf Sondereigentum im
Grundbuch nur begründet werden, wenn die Voraussetzungen
der Abgeschlossenheit erfüllt ist. Diese Voraussetzungen sind im § 3 Abs. 2 Satz 1 des WEG
(Wohnungseigentumsgesetz) geregelt.
Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie baulich durch Trennwände/-decken von anderen
Wohnungen und Räumen
getrennt ist, einen eigenen Zugang von außen (Treppenhaus) hat
und zumindest eine Küche/Kochnische, ein WC und ein Bad enthält.
Zu den abgeschlossenen Wohnungen können auch
Räume, wie Keller, Speicher oder ein dauerhaft markierter Garagenplatz gehören.
Mittels der Abgeschlossenheitsbescheinigung und des Aufteilungsplans
wird im Grundbuchamt ein eigenes
Grundbuchblatt angelegt.
|
|