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Begriffserklärung





Abgeschlossenheitsbescheinigung

Bescheinigung der örtlichen Baubehörde.

Für Wohnungen darf Sondereigentum im Grundbuch nur begründet werden, wenn die Voraussetzungen der Abgeschlossenheit erfüllt ist. Diese Voraussetzungen sind im § 3 Abs. 2 Satz 1 des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelt.

Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie baulich durch Trennwände/-decken von anderen Wohnungen und Räumen
getrennt ist, einen eigenen Zugang von außen (Treppenhaus) hat
und zumindest eine Küche/Kochnische, ein WC und ein Bad enthält.
Zu den abgeschlossenen Wohnungen können auch Räume, wie Keller, Speicher oder ein dauerhaft markierter Garagenplatz gehören.

Mittels der Abgeschlossenheitsbescheinigung und des Aufteilungsplans wird im Grundbuchamt ein eigenes Grundbuchblatt angelegt.





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