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Begriffserklärung





Allgemeines Wohngebiet

Nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen diese Gebiete in erster Linie dem Wohnen (Eigentumswohnungen u. Häuser).

Ausnahme sind Einrichtungen, die die Versorgung der Anwohner sicherstellen: Läden, Drogerien, Apotheken, Restaurants.





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