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Allgemeines Wohngebiet
Nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
dienen diese Gebiete in erster Linie dem Wohnen
(Eigentumswohnungen u. Häuser).
Ausnahme sind Einrichtungen, die die Versorgung der
Anwohner sicherstellen: Läden, Drogerien, Apotheken, Restaurants.
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