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Beurkundung
Nach § 313 BGB müssen alle Verträge, in denen eine Verpflichtung
zum Erwerb oder
Veräußerung einer Immobilie eingegangen wird, notariell beurkundet werden.
Alle Vereinbarungen beim Erwerb müssen im Vertrag enthalten sein. Nichtbeachtung kann zur
Nichtigkeit des Vertrages führen. z. B.
wenn der Kaufpreis nicht in voller Höhe angegeben
wurde, um Grunderwerbsteuer zu "sparen".
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