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Erbpacht
Mit freundlicher Genehmigung von Carola Utomo
Erbpacht in Kurzform
Pachten eines Grundstückes zur Bebauung von Wohn-/Hauseigentum
für eine vom Gesetzgeber
festgelegte Laufzeit von 99 Jahren mit allen dem Baurecht zugrundegelegten Rechten.
Sinn und Zweck der Erbpacht
Der Erwerber von Hauseigentum auf Erbbaurecht muß für den Grund keine Geldmittel
aufwenden und hat lediglich einen mit dem Erbpachtgeber zu vereinbarenden, jährlich fälligen
Erbpachtzins zu leisten.
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Rechtliche Grundlagen in Kurzform
Sofern der Erbbauvertrag ausschließlich die Nutzung bzw. Errichtung
von Wohneigentum beinhaltet,
darf der vereinbarte Erbbauzins nur alle drei Jahre, im Rahmen der veränderten allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnisse, angepaßt werden. Dies bedeutet aber auch, daß der Erbbauzins bei
fallenden, allgemeinen Lebenserhaltungskosten sogar sinken kann.
Ein Erbbauvertrag ist unkündbar. Die unter Erbbaurecht erworbene Immobilie kann jedoch wie jedes
herkömmliche Wohn-/Hauseigentum veräußert oder beliehen werden. Grundsätzlich vereinbaren die
Vertragsparteien ein gegenseitiges Vorkaufsrecht, worin festgehalten wird, in welchen
Fällen dem Erbbaurechtsgeber ein Heimfallanspruch zusteht und welcheEntschädigung beim Heimfall
oder bei Ablauf des Vertrages an den Erbbauberechtigten zu entrichten ist. Entschädigungszahlungen
werden in der Regel abgewendet, indem der Erbpachtvertrag verlängert wird.
Das Erbbaurecht ist ein "grundstücksgleiches" Recht d.h., Wohn-/Hauseigentum auf einem unter
Anwendung des Erbbaurechts gepachtetes Grundstückes kann vom Erbbauberechtigten ebenso beliehen,
vererbt oder veräußert werden, wie jede andere Immobilie.
Bedeutung für den Grundstücksbesitzer
Grundstücksbesitzer (meist Kirchen und Gemeinden), die ihr Bodeneigentum nicht veräußern,
jedoch kontinuierliche Einnahmen hieraus erzielen wollen, können ihr Grundstück - ganz oder
teilweise - unter Anwendung des Erbbaurechts verpachten.
Auch der Wertzuwachs an Boden bleibt beim Grundstücksbesitzer = Erbbaurechtsgeber.
Begriffserläuterungen
Erbbaurechtsgeber: Verpächter eines Grundstückes unter Anwendung des Erbbaurechts
Erbbauberechtigter: Pächter eines Erbpachtgrundstückes
Heimfall: Das Erpachtgrundstück fällt an den Erbaurechtsgeber zurück
(Vertragsablauf oder andere im Erbbaurechtsvertrag zwischen den Vertragsparteien festgehaltene
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