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Nutzfläche
Die Nutzfläche ist in § 42 Abs. 4 II BV erläutert.
Zur Nutzfläche gehören alle Flächen, die in der Wohnfläche nicht enthalten sind:
Keller, Dachboden, Heizraum, Flächen
unter Schrägen im Dachgeschoß, Treppenaufgänge, usw.
In der Werbung darf von Maklern und Bauträgern die Gesamtfläche
einer wohnwirtschaftlich
genutzten Immobilie nur dann angegeben werden, wenn die Wohnfläche zwei Drittel der Gesamtfläche
des Objektes entspricht.
Die Abkürzung Nfl ist nicht erlaubt. Richtig ist die Abkürzung Nutzfl.
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